In dem Dokument „Verordnung der Bundesministeriums Information der Wirtschaftskammer Fachgruppe Seilbahnen – Rechtliche Begründung“ ist die Lage bzgl. des Tragens von FFP-2 Masken in österreichischen Bergbahnen wie folgt erläutert:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV entfällt mit der Einführung der 2G-Pflicht ab 15. November die Maskenpflicht in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln sowie in geschlossenen Anstellbereichen von Seilbahnen.
Auf der anderen Seite gilt ab 8.11.2021 in geschlossenen Bereichen eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht (auch für Geimpfte und Genesene) überall dort, wo keine Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt. Das betrifft auch Kundenbereiche von Seilbahnen (Ticketverkauf, Souvenirshop, etc.), die deutlich vom Zutrittsbereich zur Seilbahn abgetrennt sind.
Für Personen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen und keinen 2G-Nachweis erbringen, besteht die Maskenpflicht (FFP2-Maske) auch über den 15.11.2021 hinaus.